§ 558 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 558.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im § 555 erwähnten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig.
(3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen.
(4) Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen.

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