§ 560 ZPO. Nicht revisible Gesetze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 560. [1] Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 76, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.