§ 564 ZPO. Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 564 § 564
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben. (1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben.
(2) [Wird das] Urtheil wegen eines Mangels des Verfahrens [aufgehoben], so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. (2) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 564.
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben.
(2) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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