§ 566 ZPO. Sprungrevision
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 566. Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnißurtheile, über die Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und [seine] Zurücknahme […], über die Vertagung der mündlichen Verhandlung, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Verhandlung und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozeßakten [sind] auf die Revision entsprechend[… anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 77, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.