§ 570 ZPO. Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 570. Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen Verhandlung über eine Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens erst festsetzen, wenn den nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist.

Umfeld von § 570 ZPO

§ 569 ZPO. Frist und Form

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§ 571 ZPO. Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang