§ 571 ZPO. Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 571.
(1) Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen und zu diesem Termine den Beklagten zu laden.
(2) Durch die Zustellung der Ladung wird die Verjährung unterbrochen.

Umfeld von § 571 ZPO

§ 570 ZPO. Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

§ 571 ZPO. Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang

§ 572 ZPO. Gang des Beschwerdeverfahrens