§ 573 ZPO. Erinnerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2000][1. Oktober 1950]
§ 573 § 573
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. (1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen].
(2) [1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so ist sie durch einen Rechtsanwalt abzugeben. [2] In den Fällen, in [denen] die Beschwerde zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle abgegeben werden. (2) [1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann [sie] durch einen Anwalt [abgegeben werden], der bei dem Gerichte zugelassen ist, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. [2] In den Fällen, in [denen] die Beschwerde zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle abgegeben werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2000]
1§ 573.
2(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen].
3(2) 4[1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann [sie] durch einen Anwalt [abgegeben werden], der bei dem Gerichte zugelassen ist, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. 5[2] In den Fällen, in [denen] die Beschwerde zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle abgegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1900: Nr. 125 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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