§ 574 ZPO. Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1910]
§ 574 § 574
(1) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt [ist]. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. (1) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Juni 1910–1. Oktober 1950]
1§ 574.
(1) [1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 12, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 12, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.

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