§ 575 ZPO. Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 575 | § 575 |
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem[…] Gericht oder Vorsitzenden, von [dem] die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. | Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 575. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.