§ 575 ZPO. Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 575 § 575
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem[…] Gericht oder Vorsitzenden, von [dem] die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 575. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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