§ 576 ZPO. Gründe der Rechtsbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 576 § 576
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen. (1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt. (2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt.
(3) Die [Vorschrift] des ersten Absatzes gilt auch für [den Bundesgerichtshof] und die Oberlandesgerichte. (3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichsgericht und die Oberlandesgerichte.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 576.
2(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt.
3(3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichsgericht und die Oberlandesgerichte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 13, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.