§ 58 ZPO. Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 58. Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein Anderes ergiebt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.

Umfeld von § 58 ZPO

§ 57 ZPO. Prozesspfleger

§ 58 ZPO. Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

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