§ 584 ZPO. Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 584. Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen § 584
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, [das] i[m] erste[n Rechtszuge] erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des § [580] Nr. 1 [bis] 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§ [579], [580] Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht. (1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, [das] i[m] erste[n Rechtszuge] erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des § [580] Nr. 1 [bis] 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§ [579], [580] Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. (2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 584.
2(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, [das] i[m] erste[n Rechtszuge] erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des § [580] Nr. 1 [bis] 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§ [579], [580] Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
3(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 82, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 584 ZPO

§ 583 ZPO. Vorentscheidungen

§ 584 ZPO. Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen

§ 584a ZPO