§ 597 ZPO. Klageabweisung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 597.
(1) Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandeserforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweismittel aufzunehmen.
(2) Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen.
(3) Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben.
(4) [1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs zur Anwendung. [2] Die Anordnung der Haft im Falle des § 355 kann von Amtswegen erfolgen.

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