§ 598 ZPO. Zurückweisung von Einwendungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 598. 2Zurückweisung von Einwendungen. Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis […] nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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