§ 599 ZPO. Vorbehaltsurteil

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 599 § 599
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach [der] Vorschrift des § [321] beantragt werden. (2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des § [321] beantragt werden.
(3) Das Urtheil, [das] unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist [für die] Rechtsmittel und [die] Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. (3) Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 599.
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
2(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des § [321] beantragt werden.
(3) Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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