§ 6 ZPO. Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1879]
§ 6 § 6
[1] Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. [2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. [1] Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. [2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.
[1. Oktober 1879–1. Juli 1977]
1§ 6. [1] Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. [2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.

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§ 6 ZPO. Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

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