§ 6 ZPO. Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Oktober 1879] |
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§ 6 | § 6 |
[1] Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. [2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. | [1] Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. [2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. |
[1. Oktober 1879–1. Juli 1977]
1§ 6. [1] Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. [2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.