§ 606b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 606b. Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann von einem deutschen Gericht in der Sache nur entschieden werden,
  • 1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos ist;
  • 2. wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung deutsche Staatsangehörige war und sie auf Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe oder der Staatsanwalt auf Nichtigerklärung der Ehe klagt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 2, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

Umfeld von § 606b ZPO

§ 606a ZPO

§ 606b ZPO

§ 607 ZPO