§ 607 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1922–1. August 1938]
1§ 607.
(1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung befugt.
(2) [1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der Staatsanwalt beiwohnen. 2[2] Er ist von dem ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termine von Amts wegen in Kenntnis zu setzen.
(3) Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen.
(4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staatsanwalts anzugeben, auch sind in dasselbe die von dem Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. August 1922: Artt. II Nr. 4, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1922.

Umfeld von § 607 ZPO

§ 606b ZPO

§ 607 ZPO

§ 608 ZPO