§ 612 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. November 2018–13. Oktober 2023]
1§ 612. Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil.
(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
(2) [1] Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. [2] Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.
Anmerkungen:
1. 1. November 2018: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.

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