§ 614 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 614 § 614
(1) Bis zum Schlusse der[…] mündlichen Verhandlung, auf [die] das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden. (1) Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden.
(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig. (2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 614.
(1) Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden.
(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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