§ 614a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938–1. Februar 1943]
1§ 614a.
(1) Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils mit der Folge zurückgcnomnien werden, daß ein bereits ergangenes Urteil wirkungslos wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
(2) [1] Die Zurücknahme und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärungen können auch vor dem beauftragten oder dem ersuchten Richter, insbesondere auch im Verfahren nach § 118a Abs. 2 Satz 1, sowie durch Einreichung eines Schriftsatzes abgegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 34, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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