§ 618 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943][1. Januar 1934]
§ 618 § 618
(1) Die Vorschrift des § [261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. (1) Die Vorschrift des § [261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung.
(2) (weggefallen) (2) Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine verhandelt werden.
(3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. (3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. (4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig. (5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig.
(6) Die Vorschriften der Abs[ätze] 2 [bis] 5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung. (6) Die Vorschriften der Abs[ätze] 2 [bis] 5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1934–1. Februar 1943]
1§ 618.
2(1) Die Vorschrift des § [261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine verhandelt werden.
(3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig.
3(6) Die Vorschriften der Abs[ätze] 2 [bis] 5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung.

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