§ 620d ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1986][1. Juli 1977]
§ 620d § 620d
[1] In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muß innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. [2] Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß. In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.
[1. Juli 1977–1. April 1986]
1§ 620d. In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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