§ 621 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 621.
(1) Die Aussetzung des Verfahrens über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht von Amtswegen anordnen, wenn eine Aussöhnung der Parteien nicht unwahrscheinlich ist.
(2) Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet werden.

Umfeld von § 621 ZPO

§ 620g ZPO

§ 621 ZPO

§ 621a ZPO