§ 621b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. April 1986]
1§ 621b.
(1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 soll die Klageschrift, wenn der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten.
2(2) Mit der Zustellung der Klageschrift oder, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, mit der Zustellung der Anspruchsbegründung ist der Beklagte auf die Voraussetzungen, unter denen der Anwaltsprozeß stattfindet, und auf das Antragsrecht nach § 78a Abs. 3 Satz 2, 3 hinzuweisen.
(3) Ist der Rechtsstreit als Anwaltsprozeß zu führen, so gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 89, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 621b ZPO

§ 621a ZPO

§ 621b ZPO

§ 621c ZPO