§ 621e ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 621e. Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde § 621e
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 findet die Beschwerde statt. (1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt.
(2) [1] In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie (2) [1] In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie
1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder in dem Beschluß
2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht
zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten entsprechend. [2] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. [2] Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. [3] Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
(3) [1] Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. [2] Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend. (3) [1] Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. [2] Die §§ 516, 517, 519 Abs. 1, 2, §§ 519a, 552, 554 Abs. 1, 2, 5, § 577 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) [1] Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. [2] Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. (4) [1] Für das Beschwerdegericht gilt § 529 Abs. 3, 4 entsprechend. [2] Das Gericht der weiteren Beschwerde prüft nicht, ob eine Familiensache vorliegt.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 621e.
2(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt.
(2) 3[1] In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluß zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. [2] Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. [3] Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
(3) [1] Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. 4[2] Die §§ 516, 517, 519 Abs. 1, 2, §§ 519a, 552, 554 Abs. 1, 2, 5, § 577 Abs. 3 gelten entsprechend.
5(4) [1] Für das Beschwerdegericht gilt § 529 Abs. 3, 4 entsprechend. [2] Das Gericht der weiteren Beschwerde prüft nicht, ob eine Familiensache vorliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. a, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997, Artt. 1b Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
3. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. b, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997, Artt. 1b Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
4. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
5. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.

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