§ 621f ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 621f. Kostenvorschuss § 621f
(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln. (1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
(2) [1] Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. [2] Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend. (2) [1] Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. [2] Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 621f.
(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
(2) [1] Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. [2] Im übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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