§ 624 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juli 1977]
1§ 624. Wird wegen Ehebruchs auf Scheidung erkannt und ergiebt sich aus den Verhandlungen, mit welcher Person der Ehebruch begangen worden ist, so ist diese Person in dem Urtheile festzustellen.

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