§ 625 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938][1. Januar 1900]
§ 625 § 625
Urtheile, durch welche auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe erkannt ist, sind von Amtswegen zuzustellen. Urtheile, durch welche auf Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe erkannt ist, sind von Amtswegen zuzustellen.
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 625. Urtheile, durch welche auf Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe erkannt ist, sind von Amtswegen zuzustellen.

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