§ 626 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924–1. Juni 1942]
1§ 626. Die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens finden in der Berufungsinstanz nur insoweit Anwendung, als der Berufungskläger sein neues Vorbringen entgegen der Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt oder die Partei nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 91, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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