§ 627 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1938]
§ 627 § 627
(1) In Ehesachen kann das Gericht auf Antrag für die Dauer des Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehegatten gestatten, ihren gegenseitigen Unterhalt sowie die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses regeln, wegen der Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, soweit es sich nicht um die gesetzliche Vertretung handelt, Anordnungen treffen und die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander ordnen. (1) In Ehesachen kann das Gericht auf Antrag für die Dauer des Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehegatten gestatten, ihren gegenseitigen Unterhalt sowie die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses regeln, wegen der Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, soweit es sich nicht um die gesetzliche Vertretung handelt, Anordnungen treffen und die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander ordnen.
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht oder der Termin zum Sühneversuch bestimmt ist. (2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht oder der Termin zum Sühneversuch bestimmt ist.
(3) [1] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Er soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. [3] Über den Antrag wird durch Beschluß entschieden, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. [4] Zuständig ist das Gericht [des] erste[n Rechtszuges] und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. [5] Während des Verfahrens vor dem Einzelrichter hat dieser zu entscheiden. (3) [1] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Er soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. [3] Über den Antrag wird durch Beschluß entschieden, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. [4] Zuständig ist das Gericht erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. [5] Während des Verfahrens vor dem Einzelrichter hat dieser zu entscheiden.
(4) [1] Gegen den Beschluß des Landgerichts findet die Beschwerde statt. [2] Das Landgericht kann zur Entscheidung über die Frage, ob es der Beschwerde abhelfen will (§ 571), mündliche Verhandlung anordnen. [3] Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht einzulegen. (4) [1] Gegen den Beschluß des Landgerichts findet die Beschwerde statt. [2] Das Landgericht kann zur Entscheidung über die Frage, ob es der Beschwerde abhelfen will (§ 571), mündliche Verhandlung anordnen. [3] Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht einzulegen.
[1. Oktober 1938–1. Oktober 1950]
1§ 627.
(1) In Ehesachen kann das Gericht auf Antrag für die Dauer des Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehegatten gestatten, ihren gegenseitigen Unterhalt sowie die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses regeln, wegen der Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, soweit es sich nicht um die gesetzliche Vertretung handelt, Anordnungen treffen und die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander ordnen.
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht oder der Termin zum Sühneversuch bestimmt ist.
(3) [1] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [2] Er soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. [3] Über den Antrag wird durch Beschluß entschieden, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. [4] Zuständig ist das Gericht erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. [5] Während des Verfahrens vor dem Einzelrichter hat dieser zu entscheiden.
(4) [1] Gegen den Beschluß des Landgerichts findet die Beschwerde statt. [2] Das Landgericht kann zur Entscheidung über die Frage, ob es der Beschwerde abhelfen will (§ 571), mündliche Verhandlung anordnen. [3] Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht einzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1938: §§ 39 Nr. 1, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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