§ 627a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1938–1. Juli 1977]
1§ 627a. Die nach § 627 getroffenen Anordnungen wegen der Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder bleiben während des Rechtsstreits und im Falle der Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Aufhebung oder, sofern das Kind nicht unehelich ist, im Falle ihrer Nichtigkeit auch darüber hinaus so lange wirksam, bis das Vormundschaftsgericht eine andere Anordnung getroffen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1938: §§ 39 Nr. 2, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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