§ 63 ZPO. Prozessbetrieb; Ladungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 63.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung desselben, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen.

Umfeld von § 63 ZPO

§ 62 ZPO. Notwendige Streitgenossenschaft

§ 63 ZPO. Prozessbetrieb; Ladungen

§ 64 ZPO. Hauptintervention