§ 632 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938–1. Juli 1998]
1§ 632.
(1) [1] Die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts ist gegen beide Ehegatten und, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Ehegatten zu richten. [2] Die Nichtigkeitsklage des einen Ehegatten ist gegen den anderen Ehegatten zu richten.
(2) Im Falle der Doppelehe ist die Nichtigkeitsklage des Ehegatten der früheren Ehe gegen beide Ehegatten der späteren Ehe zu richten.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 41 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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