§ 635 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juli 1998]
1§ 635. Das Versäumnißurtheil gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen gelte.

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