§ 640e ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 640e. Beiladung; Streitverkündung § 640e
(1) [1] Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten. (1) [1] Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten.
(2) [1] Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden. [2] Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter. (2) [1] Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden. [2] Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 640e.
(1) [1] Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. [2] Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten.
(2) [1] Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden. [2] Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 35, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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