§ 641a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986][1. Juli 1970]
§ 641a § 641a
(1) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Vormundschaft oder die Pflegschaft für das Kind anhängig ist. [2] Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft im Inland nicht anhängig, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Hat das Kind im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. [4] Hat auch der Mann im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt und ist der Mann oder das Kind Deutscher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. (1) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Vormundschaft oder die Pflegschaft für das Kind anhängig ist. [2] Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft im Inland nicht anhängig, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Hat das Kind im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. [4] Hat auch der Mann im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt und ist der Mann oder das Kind Deutscher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
(2) (weggefallen) (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 stehen der Anerkennung einer Entscheidung, die ein Gericht oder eine Behörde eines ausländischen Staates getroffen hat, nicht entgegen, wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das Kind oder der Beklagte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder beide Parteien diesem Staat angehört haben.
[1. Juli 1970–1. September 1986]
1§ 641a.
(1) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Vormundschaft oder die Pflegschaft für das Kind anhängig ist. [2] Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft im Inland nicht anhängig, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [3] Hat das Kind im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. [4] Hat auch der Mann im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt und ist der Mann oder das Kind Deutscher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 stehen der Anerkennung einer Entscheidung, die ein Gericht oder eine Behörde eines ausländischen Staates getroffen hat, nicht entgegen, wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das Kind oder der Beklagte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder beide Parteien diesem Staat angehört haben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

Umfeld von § 641a ZPO

§ 641 ZPO

§ 641a ZPO

§ 641b ZPO