§ 641d ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. Juli 1970]
§ 641d § 641d
(1) [1] Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung regeln. [2] Das Gericht kann bestimmen, daß der Mann Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln. (1) In einem Rechtsstreit auf FestStellung des Bestehens der Vaterschaft kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Mann dem Kinde Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.
(2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist. [2] Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [3] Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. [4] Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluß. [5] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. (2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist. [2] Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [3] Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. [4] Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluß. [5] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
(3) [1] Gegen einen Beschluß, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die Beschwerde statt. [2] Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen. (3) [1] Gegen einen Beschluß, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die Beschwerde statt. [2] Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.
(4) Die entstehenden Kosten eines von einer Partei beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten der Nebenintervention; § 96 gilt insoweit sinngemäß. (4) Die entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt sinngemäß.
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 641d.
(1) In einem Rechtsstreit auf FestStellung des Bestehens der Vaterschaft kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Mann dem Kinde Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.
(2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist. [2] Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. [3] Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. [4] Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluß. [5] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
(3) [1] Gegen einen Beschluß, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die Beschwerde statt. [2] Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.
(4) Die entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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