§ 641e ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 641e.
(1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald das Kind gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist, erlangt.
(2) [1] Ist rechtskräftig festgestellt, daß der Mann der Vater des Kindes ist, und ist der Mann nicht zugleich verurteilt, den Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind wegen seiner Unterhaltsansprüche die Klage zu erheben hat. [2] Wird die Frist nicht eingehalten, so hat das Gericht auf Antrag die Anordnung aufzuheben. [3] Das Gericht entscheidet durch Beschluß; der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. [4] Die Entscheidung über den Antrag nach Satz 2 unterliegt der sofortigen Beschwerde.
(3) [1] Ist der Mann rechtskräftig verurteilt, den Regelunterhalt, den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags oder abzüglich eines Abschlags oder einen Zuschlag zum Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind die Festsetzung des Betrages nach § 642a Abs. 1 oder nach § 642d oder § 643 Abs. 2 in Verbindung mit § 642a Abs. 1 zu beantragen hat. [2] Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

Umfeld von § 641e ZPO

§ 641d ZPO

§ 641e ZPO

§ 641f ZPO