§ 641f ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1970]
§ 641f. Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageabweisung § 641f
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist. Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.
[1. Juli 1970–1. Januar 2002]
1§ 641f. Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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