§ 641l ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 641l.
(1) [1] Urteile auf künftig fällig werdende wieder kehrende Unterhaltszahlungen können auf Grund des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer nach diesen Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) auf Antrag im Vereinfachten Verfahren abgeändert werden. [2] Das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln gilt nicht als Familiensache.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Verpflichtung zu den Unterhaltszahlungen aus einem anderen Schuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet.
(3) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Hat der Unterhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. [3] Wird die Abänderung eines Schuldtitels des § 641p beantragt, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt hat.
(4) Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig.
(5) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 3, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.

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