§ 641n ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991–1. Juli 1998]
1§ 641n. [1] Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das Vereinfachte Verfahren zulässig, so teilt das Gericht dem Antragsgegner den Antrag oder seinen Inhalt mit. [2] Zugleich teilt es ihm mit, in welcher Höhe und von wann an eine Abänderung in Betracht kommt, und weist darauf hin, daß Einwendungen der in § 641o Abs. 1 Satz 1, 2 bezeichneten Art binnen zwei Wochen geltend gemacht werden können. [3] § 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2[4] Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2; § 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 3, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 45, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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