§ 641o ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 641o.
(1) [1] Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Vereinfachten Verfahrens, die Höhe des Abänderungsbetrags und den Zeitpunkt der Abänderung erheben; die Einwendung, daß nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Anpassung nicht verlangt werden kann, kann nur erhoben werden, wenn sich dies aus dem abzuändernden Titel ergibt. [2] Ferner kann der Antragsgegner, der den Anspruch anerkennt, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags gegeben habe (§ 93). [3] Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der Abänderungsbeschluß nicht verfügt ist.
(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Vereinfachte Verfahren bis zur Erledigung des anderen Ver fahrens aussetzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 3, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.

Umfeld von § 641o ZPO

§ 641n ZPO

§ 641o ZPO

§ 641p ZPO