§ 641p ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991–1. Juli 1998]
1§ 641p.
(1) 2[1] Ist der Antrag nicht zurückzuweisen, so wird der Titel nach Ablauf der in § 641n bezeichneten Frist ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß abgeändert. [2] Der Titel darf nur für die Zeit nach Einreichung oder Anbringung des Antrags abgeändert werden. [3] Betragsangaben in dem Antrag werden nur im Falle des § 641m Abs. 1 Nr. 5 berücksichtigt. [4] In dem Beschluß sind auch die bisher entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, daß der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
(2) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner eine Abänderung im Wege der Klage nach § 641q verlangen kann.
(3) [1] Gegen den Beschluß findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Mit der sofortigen Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, daß das Vereinfachte Verfahren nicht statthaft sei, der Abänderungsbetrag falsch errechnet sei, der Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Abänderung falsch bestimmt sei oder die Kosten unrichtig festgesetzt seien. 3[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 3, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 46 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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