§ 641q ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 641q.
(1) Führen Abänderungen eines Schuldtitels im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann der Antragsgegner im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des letzten im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschlusses verlangen.
(2) Der Antragsgegner kann die Abänderung eines im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschlusses im Wege der Klage auch verlangen, wenn die Parteien über die Anpassung eine abweichende Vereinbarung getroffen hatten.
(3) Die Klage nach den Absätzen 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird.
(4) [1] Das Urteil wirkt auf den in dem Beschluß bezeichneten Zeitpunkt zurück. [2] Die im Verfahren über den Abänderungsantrag nach § 641m entstandenen Kosten werden als Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits behandelt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 3, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.

Umfeld von § 641q ZPO

§ 641p ZPO

§ 641q ZPO

§ 641r ZPO