§ 641r ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1977–1. Juli 1998]
1§ 641r. [1] Im Vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. [2] Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, daß er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. [3] Soweit Vordrucke nicht eingeführt sind, ist für den Abänderungsantrag bei dem zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. [4] Erscheinen die Parteien vor Gericht und einigen sie sich über die Abänderung, so ist diese Einigung als Vergleich zu Protokoll zu nehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 3, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.

Umfeld von § 641r ZPO

§ 641q ZPO

§ 641r ZPO

§ 641s ZPO