§ 642f ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 642f.
(1) [1] Hat das Gericht rückständigen Unterhalt gestundet, so kann die Entscheidung auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben oder der Vater mit einer ihm obliegenden Unterhaltsleistung in Verzug gekommen ist. [2] § 642a Abs. 2, 3 gilt entsprechend, es sei denn, das Verfahren ist mit einem Verfahren nach § 323 verbunden.
(2) Ist in einem Schuldtitel des § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c oder des § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 die Zahlungsverpflichtung für rückständige Beträge in einer der Stundung entsprechenden Weise beschränkt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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