§ 643 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005][1. Januar 2002]
§ 643. Auskunftsrecht des Gerichts § 643. Auskunftsrecht des Gerichts
(1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. (1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) [1] Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist, Auskunft einholen (2) [1] Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist, Auskunft einholen
1. über die Höhe der Einkünfte bei 1. über die Höhe der Einkünfte bei
a) Arbeitgebern, a) Arbeitgebern,
b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse, b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,
c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und
d) Versicherungsunternehmen, d) Versicherungsunternehmen,
2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger, 2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger,
3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern. [2] Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung hinzuweisen. 3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern. [2] Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung hinzuweisen.
(3) [1] Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. [2] § 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend. (3) [1] Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. [2] § 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die allgemeinen Vorschriften des […] Buches [1 und 2] bleiben unberührt. (4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und Zweiten Buches bleiben unberührt.
[1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
1§ 643. 2Auskunftsrecht des Gerichts.
(1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) [1] Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist, Auskunft einholen
  • 1. über die Höhe der Einkünfte bei
    • a) Arbeitgebern,
    • b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,
    • c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und
    • d) Versicherungsunternehmen,
  • 2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger,
  • 3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern.
[2] Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung hinzuweisen.
(3) [1] Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. [2] § 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und Zweiten Buches bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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