§ 643a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 643a.
(1) Den Parteien ist im Falle des § 643 Abs. 1 Satz 1 vorbehalten, von der Rechtskraft des Urteils an im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung über den Regelunterhalt zu verlangen, daß auf höheren Unterhalt, auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt oder auf Erlaß rückständiger Unterhaltsbeträge erkannt wird, oder Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge zu beantragen.
(2) [1] Das Urteil darf, wenn die Klage auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses, der den Betrag des Regelunterhalts festsetzt, erhoben wird, nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. [2] Die Klage auf Erlaß und der Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge sind nur bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. [3] Ist innerhalb der vorgenannten Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für andere Verfahren nach Absatz 1 nicht vor Beendigung des ersten Verfahrens ab.
(3) Ist die Frist nach Absatz 2 noch nicht abgelaufen, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über die Klage auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft erkannt hat.
(4) [1] Sind mehrere Verfahren nach Absatz 1 anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an. [2] Ist nur ein Antrag auf Stundung gestellt, so wird durch Beschluß entschieden; § 642a Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 7, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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