§ 646 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980][1. Juli 1958]
§ 646 § 646
(1) [1] Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden gestellt werden, dem die Sorge für die Person zusteht. [2] Gegen eine Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem Verwandten nicht gestellt werden. [3] Gegen einen Ehegatten kann der Antrag von einem Verwandten nur gestellt werden, wenn der andere Ehegatte zur Stellung des Antrages dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist oder wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. (1) [1] Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden gestellt werden, dem die Sorge für die Person zusteht. [2] Gegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem Verwandten nicht gestellt werden. [3] Gegen einen Ehegatten kann der Antrag von einem Verwandten nur gestellt werden, wenn der andere Ehegatte zur Stellung des Antrages dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist oder wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist.
(2) In allen Fällen kann auch der Staatsanwalt bei dem übergeordneten Landgericht den Antrag stellen. (2) In allen Fällen kann auch der Staatsanwalt bei dem übergeordneten Landgericht den Antrag stellen.
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 646.
(1) [1] Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden gestellt werden, dem die Sorge für die Person zusteht. [2] Gegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem Verwandten nicht gestellt werden. [3] Gegen einen Ehegatten kann der Antrag von einem Verwandten nur gestellt werden, wenn der andere Ehegatte zur Stellung des Antrages dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist oder wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist.
(2) In allen Fällen kann auch der Staatsanwalt bei dem übergeordneten Landgericht den Antrag stellen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 3, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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